Gute Nachrichten für Eltern! Erhöhung des Kinderfreibetrages
Kinder sind teuer, etwa die Kosten für ein Einfamilienhaus bringen Eltern für die Erziehung eines Kindes im Laufe der Jahre auf. Der Staat unterstützt daher Eltern mit einer Steuervergünstigung, dem Kinderfreibetrag. Neben dem Grundfreibetrag (aktuell 8.652 € für Ledige, 17.304 € für Verheiratete) dient auch der Kinderfreibetrag (aktuell 7.248 € pro Kind bei Zusammenveranlagung) dazu, das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum steuerfrei zu belassen.
Im Jahr 2014 lag das Existenzminimum für Kinder bei 4.440 €, der Kinderfreibetrag betrug jedoch nur 4.368 €. Zwar hatte der Gesetzgeber angekündigt, den Kinderfreibetrag entsprechend anzupassen, doch erfolgte die Umsetzung erst im Veranlagungszeitraum 2015. Dadurch haben Eltern zu hohe Steuern bezahlt, sofern in ihrer Steuerveranlagung die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge günstiger als das Kindergeld ausfiel. Das Finanzgericht Niedersachsen entschied die Höhe des Kinderfreibetrages im Jahr 2014 daher für verfassungswidrig zu niedrig (FG Niedersachsen, AZ: 7 V 237/15). Auch beim Finanzgericht München liegt bereits eine Musterklage durch den Bund der Steuerzahler gegen die zu geringe Höhe des Kinderfreibetrages für das Jahr 2014 vor (FG München, AZ: 8 K 2426/15).
Damit alle Eltern von den Urteilen profitieren können, müssen sie allerdings noch vom Bundesfinanzhof bestätigt werden. Selbst klagen braucht dazu übrigens niemand. Einkommensteuerbescheide ergehen hinsichtlich der verfassungsgemäßen Höhe der Freibeträge vorläufig. Sollte der Bundesfinanzhof im Sinne der Steuerpflichtigen entscheiden, werden die betreffenden Steuerbescheide automatisch durch die Finanzbehörden korrigiert. Betroffene Eltern können sich also entspannt zurücklehnen und auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs warten.
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