Falsche Angaben in der Steuererklärung: Vorbehalt auf Nachprüfung
Das Steuerrecht sieht vor, dass Steuerbescheide zu ändern sind, wenn nachträglich steuerrelevante neue Tatsachen bekannt werden, von denen der jeweils zuständige Veranlagungssachbearbeiter während der Prüfung der Steuererklärung keine Kenntnis hatte. (§ 173 Abs.1 Nr. 1 AO). Das Finanzamt nimmt die Neuberechnung beispielsweise dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger Aufwendungen geltend gemacht hat, deren Zahlung zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch gar nicht erfolgt ist.
Fälschliche Angabe von Erbbauzinsen als Werbungskosten
Im konkreten Fall hatte sich ein Steuerpflichtiger im Jahre 1999 verpflichtet, Erbbauzinsen in Höhe von rund 410.000 DM wegen seines Rücktritts vom Kaufvertrag zurückzuzahlen. In diesem Jahr machte er den Betrag als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt erließ den Bescheid erklärungsgemäß unter Vorbehalt auf Nachprüfung nach § 164 AO. Eine Mitarbeiterin der Behörde stellte im Rahmen einer abgekürzten Außenprüfung fest, dass die Erbauzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstückes stehen und aufgrund der Stornierung des Kaufvertrages als „vergebliche Kosten“ einzustufen sind. 2004 hob das Finanzamt somit den Nachprüfungsvorbehalt auf.
Neuberechnung der Steuerschuld und Vorwurf der Steuerhinterziehung
Das Finanzamt erlangte im weiteren Besteuerungsverfahren jedoch Kenntnis davon, dass der Steuerpflichtige die Erbbauzinsen erst mit Beginn des Jahres 2005 in Raten und lediglich teilweise zurückgezahlt hatte. Die Steuerbehörde änderte den Einkommensteuerbescheid von 1999 demzufolge ab und berief sich auf eine zehnjährige Festsetzungsfrist aufgrund von Steuerhinterziehung.
Erfolglose Klage vor dem Finanzgericht
Der Steuerpflichtige reichte Klage gegen den Bescheid ein, allerdings ohne Erfolg. So sahen die Richter den Umstand als gegeben an, dass sich der Veranlagungssachbearbeiter erst nach Aufhebung des Nachprüfungsvorbehaltes im Jahre 2004 mit der neuen Tatsache konfrontiert sah. Die Angabe von nicht getätigten Aufwendungen als Werbungskosten ist grundsätzlich nicht zulässig und erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Aus diesem Grunde folgte das Gericht den Ausführungen des Finanzamtes bezüglich der Verjährungsfrist von zehn Jahren, sodass der Kläger im Prozess vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg unterlag (Urteil v. 26.11.2015, 13 K 13223/13).
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