Muss ich als Privatperson meine Erlöse durch Verkäufe über z.B. (Ebay) dem Finanzamt melden?
Wer kennt es nicht? Unnütze Geschenke, Fehlkäufe, Kindersachen, Dachbodenfunde oder alte Möbel, die seit Jahren nicht mehr benutzt werden. Ein paar Fotos, eine Beschreibung und schon wird der Artikel bei E-Bay und Co angeboten und zusätzliches Geld fließt ins Portemonnaie. Eigentlich ein netter Zuverdienst, doch sind diese Verkäufe eigentlich steuerpflichtig?
Der private Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig.
Der private Verkäufer hat beim Verkauf von diesen Dingen nicht die Erwartung, einen höheren Ertrag zu erzielen, als er selbst für den Kauf aufwenden musste.
Zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs zählen auch ein gebrauchter Pkw, Möbel, ein Campingwagen oder ein Wohnmobil.
Neben den Dingen des täglichen Gebrauchs gibt es die anderen Gegenständen, welche bei einem privaten Verkauf innerhalb der Frist von einem Jahr steuerpflichtig relevant werden können. Dazu gehören z.B. Münzen, Kunstgegenstände, Wertgegenstände, wie etwa Edelmetalle (Gold- und Silberbarren), Antiquitäten, Briefmarkensammlungen oder Oldtimer. Wird so ein Artikel innerhalb eines Jahres wieder verkauft und werden mehr als 600 Euro Gewinn erzielt, müssen diese Einkünfte in der Einkommenssteuererklärung unter „Sonstige Einkünfte“ angegeben werden. Wird die Freigrenze überschritten, muss der gesamten Betrag, nicht nur der Anteil, welcher über der Freigrenze liegt, versteuert werden. Wird die Freigrenze von einem Ehepartner überschritten, besteht keine Möglichkeit, den „Überschuss“ auf die nicht ausgeschöpfte Freigrenze des anderen Ehepartners zu übertragen – auch nicht bei einer gemeinsamen Veranlagung.
Neben den Privatverkäufen gibt es die gewerblichen Verkäufe. Und das Finanzamt zieht mitunter harte Grenzen, wie das Beispiel einer vierfachen Mutter zeigt. Das Landgericht Berlin hat sie im Jahr 2006 als Unternehmerin eingestuft, weil sie innerhalb eines Monats 80 Kleidungsstücke der Kinder verkauft hat (Az. 103 O 75/06).
Das Finanzamt kann Daten von Ebay und Co anfordern. Eine Anzeige von der Konkurrenz und schon ist der Fiskus dabei. Außerdem nutzen Steuerfahnder modernste Software, um Steuersünder zu finden. Schwarzhändler werden mit der Suchmaschine „Xpider“ aufgespürt.
Folgende Tatsachen sprechen für gewerbliches Tun:
Der Verkauf in erheblichem Ausmaß, den sieht das Finanzamt ab 30 Artikeln pro Monat gegeben.
Der Ankauf von Gegenständen, um diese gezielt zu verkaufen.
Das Anbieten von Neuware oder vielen gleichartigen Artikeln wird kritisch gesehen.
Auch regelmäßige Verkäufe über einen längere Zeit können zur gewerblichen Einstufung führen.
Ein professioneller Internetauftritt spricht nicht für einen Privatverkauf (Werbung, Internet Shop, usw.). Selbst der Verkauf für Dritte, wie für Schwiegereltern und für Freunde oder Omas Nachlass anzubieten, kann als gewerblich gelten.
Je mehr Merkmale erfüllt sind, umso eher liegt eine gewerbliches Tätigkeit vor.
Je nachdem, wie viel Gewinn erwirtschaftet wird, können für gewerbliche Verkäufer folgende Steuern anfallen:
Einkommenssteuer
Wann für Gewinne Einkommenssteuer gezahlt werden muss, hängt vom Grundfreibetrag ab. Nur auf den Anteil des Einkommens, der den Grundfreibetrag übersteigt, muss Einkommenssteuer gezahlt werden. Danach greift der progressive Steuersatz. Der Grundfreibetrag verändert sich jährlich. Aktuell liegt er bei 9.477 Euro (Stand: 2021). Bei Zusammenveranlagung von Eheleuten haben diese eine Grundfreibetrag von 18.954 Euro.
Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer kommt die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Frage. Ein Kleinunternehmen muss nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) keine Umsatzsteuer zahlen. Allerdings nur, wenn im vergangenen Jahr nicht mehr als 22.000 Euro und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro verdient wurde (Stand 2021). Für Gewinne, welche diese Grenzen übersteigen, fällt die Umsatzsteuer an.
Gewerbesteuer
Bei einem Gewinnen von mehr als 24.500 Euro im vergangenen Jahr muss zusätzlich noch Gewerbesteuer bezahlt werden.
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